Satzung

Satzung für den Fachverband diakonische Jugendhilfe Niedersachsen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Fachverband für Evangelische Träger von Einrichtungen und Diensten* der Jugendhilfe in Niedersachsen ist der Zusammenschluss von Trägern evangelischer Jugendhilfeeinrichtungen im Land Niedersachsen, die einem landeskirchlichen Diakonischen Werk in Niedersachsen angeschlossen sind.

Der Fachverband führt den Namen:

„Fachverband diakonische Jugendhilfe Niedersachsen“

Der Fachverband ist ein Verband der Diakonie in Niedersachsen e. V. und hat seinen Sitz in Hannover.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Fachverbandes

Der Fachverband hat folgende Aufgaben:

  •  Erörterung von Grundsatzfragen und Entwicklungen der Jugendhilfe
  •  Meinungsbildung und Positionierung zu fachpolitischen Themen
  •  Information der Mitglieder zu Fachfragen
  •  Durchführung von Fachtagen
  •  Kooperation mit dem Bundesverband „Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV)“
  •  Fachliche Beratung der landeskirchlichen Diakonischen Werke
 
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Fachverbandes können den landeskirchlichen Diakonischen Werken in Niedersachsen angeschlossene evangelische Träger von Einrichtungen und Diensten* der Jugendhilfe in Niedersachsen werden.

Diakonische Einrichtungen mit Trägersitz und Jugendhilfeangeboten in Bremen können Gastmitglied werden.

Gastmitglieder haben kein Stimmrecht.

Zusätzlich können dem Fachverband evangelische Träger von Einrichtungen und Diensten* der Jugendhilfe als Mitglieder angehören, die ihren Trägersitz außerhalb Niedersachsens haben, aber im Rahmen ihrer Hilfen in Niedersachsen tätig sind.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über Aufnahmeentscheidungen.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Träger

  • schriftlich seinen Austritt aus dem Fachverband mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt.
  • das beschriebene Tätigkeitsfeld „Jugendhilfe“ aufgibt.
  • seine Mitgliedschaft im landeskirchlichen Diakonischen Werk schriftlich kündigt oder aus dem landeskirchlichen Diakonischen Werk ausgeschlossen wird.
  • durch sein Verhalten den diakonischen Verbandsinteressen zuwider handelt und ausgeschlossen wird.

 Der Antrag auf den Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich an den Vorstand zu stellen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag.

Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 5 Organe, Arbeitskreise, Fachausschüsse

Organe des Fachverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Der Meinungsbildung und dem Informationsaustausch dienen fünf Regionalgruppen (Region Braunschweig, Region Hannover, Region Lüneburg, Region Oldenburg, Region Osnabrück) die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.

Für spezielle Fragestellungen können durch den Vorstand Fachgruppen gebildet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Wahlordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Bei Abstimmungen und Wahlen hat jeder Träger eine Stimme.

Stimmberechtigt ist außerdem je ein*e Vertreter*in der landeskirchlichen Diakonischen Werke in Niedersachsen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ausnahme: Ausschluss eines Mitgliedes (siehe § 4).

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

Die Einladungen ergehen schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin an die Mitglieder.

Anträge von Mitgliedseinrichtungen für die Tagesordnung müssen 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme und Diskussion des Berichtes des Vorstandes
  • Erörterung von Fachfragen und aktuellen Themen der Jugendhilfe und Beschluss-fassung über gemeinsame Planungen
  • Zuordnungen von Einrichtungen zu den regionalen Arbeitskreisen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der*dem Vorsitzenden
  • der*dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • vier Beisitzer*innen

Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die*den Vorsitzende*n und die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird im Nachrückverfahren für die laufende Amtsperiode dasjenige Vorstandsmitglied gewählt, das bei der letzten Wahl die meisten Stimmen der nicht gewählten Kandidat*innen auf sich vereinigen konnte.

Bei Stimmengleichheit wird das nachrückende Vorstandsmitglied durch ein Wahlverfahren ermittelt.

Ist eine Region nicht im Vorstand vertreten kann sie eine Person, mit Gaststatus ohne Stimmrecht, zur Berufung in den Vorstand vorschlagen. Der Vorstand soll dieser Berufung entsprechen.

An den Vorstandssitzungen nimmt die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und Tagungen vor und ist für die Durch-führung der Beschlüsse verantwortlich.

In dringlichen und unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen und Stellungnahmen im Namen des Fachverbandes abgeben.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird von einem der landeskirchlichen Diakonischen Werke in Niedersachsen durch das Referat Jugendhilfe wahrgenommen, in der Regel durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.

Die Finanzmittel des Fachverbandes werden durch die Geschäftsführung im Auftrag des Vorstandes bewirtschaftet.

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 * Dazu zählen Angebote im Rahmen von Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) und Hilfen nach den §§ 13,19, 35a, 41 und 42 ff. SGB VIII, auch in Trägerschaft von Kirchenkreisen, Kirchengemeinden oder örtlichen Diakonischen Werken.

Hannover, 9. Dezember 2020